Satzung des Klub Deutsch Kurzhaar Nordwest e.V.

Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 03.04. 1993 in Wiesmoor
(geändert nach der HV in 2008 und nach der HV von 2014)

                                                 §1 Name und Sitz

Der seit dem 26.02.1958 selbständige Klub ist seit dem 22.02.1959 Mitglied des „Jagdgebrauchshundeverbandes e.V.“ und „Mitglied des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V.“ und erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV und des Deutsch-Kurzhaar Verbandes in der jeweils gültigen Fassung an.
Er trägt den Namen:
Klub Deutsch-Kurzhaar-Nordwest e.V.
Sitz des Klubs ist Esens/Ostfriesland.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Esens unter der Nummer 41 eingetragen.

                                                  §2 Zweck des Klubs

1. Der Klub bezweckt die Reinzucht, Prüfung, Führung und Abrichtung des deutsch-kurzhaarigen
Vorstehhundes in seinem Einzugsgebiet, sowie die Unterstützung der Mitglieder zur
Erreichung dieser Ziele.
2. Erreicht werden soll dieses durch:
a) Die Abhaltung einer Frühjahrszuchtprüfung, genannt „Derby“
b) Die Abhaltung einer Herbstzuchtprüfung, genannt „Solms“
c) Die Abhaltung einer Alterszuchtprüfung (AZP). Diese kann zeitgleich mit der
Herbstzuchtprüfung durchgeführt werden.
d) Die Abhaltung einer alljährlichen Zuchtschau zur Feststellung des Formwertes.
e)Die Abhaltung einer Verbandsgebrauchsprüfung (VGP), sofern eine genügende Anzahl
gemeldeter Hunde vorliegt, um eine Ausrichtung wirtschaftlich zu rechtfertigen.
Die Durchführung von „a-e“ erfolgt nach den Vorschriften und Prüfungsordnungen des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes sowie des „JGHV“.
3. Eine gewinnbringende Tätigkeit des Klubs wird nicht bezweckt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweckendes Vereins verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                  §3 Mitglieder

Mitglied des Klubs kann jeder werden, der der Jagd und der Sache des
deutsch-kurzhaarigen Jagdhundes positiv gesinnt ist.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied in dem Klub erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bestehen im Vorstand Bedenken gegen die Aufnahme, erhält der Antragsteller eine
schriftliche Ablehnung ohne Bekanntgabe der Ablehnungsgründe. Der Antragsteller kann
durch schriftlichen Antrag auf der nächsten ordnungsgemäßen Jahreshauptversammlung
über die Richtigkeit der Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Vorstand
entscheiden lassen. Es bedarf einer 2/3 Mehrheit, um den Beschluß des Vorstandes zu widerrufen. Die Mitgliedschaft wird erst durch Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Jahresbeitrag erworben.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das neue Mitglied den Bestimmungen der Satzung
des Klubs, der Satzung und der Zucht- und Eintragungsordnung des Deutsch-Kurzhaarverbandes
und erkennt die Ehrenordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes, die des Deutschen Jagdschutzbundes (DJV) und die des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) in ihrer jeweils
gültigen Fassung als für sich bindend an. Jedes neue Mitglied erhält mit der Aufnahme in den Klub
auf formlosen Antrag hin eine Satzung des Klubs.
2. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt ist dem Klubvorsitzenden durch einen eingeschriebenen Brief jederzeit,
spätestens aber am 30.09. eines jeden Jahres zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei groben Verstößen gegen diese Satzung, die Zucht- und
Eintragungsordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes und den dazu vom Klub Nordwest
gegebenen Erläuterungen und Ergänzungen und die Waidgerechtigkeit, sowie bei vorsätzlichem
grob fahrlässigem klubschädigendem Verhalten und Nichtzahlung der Beiträge.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und ist dem betreffenden Mitglied durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Jedes Mitglied hat das Recht, gegen seinen Ausschluss
innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung beim Klubvorsitzenden oder
seinem Vertreter schriftlich Einspruch zu erheben und die Entscheidung der Hauptversammlung
anzurufen. Diese entscheidet auf Antrag in offener Abstimmung. Für den Ausschluss des Mitgliedes
ist dann die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein
Ausschluss auf Grund eines Ehrengerichtsverfahrens des DK-Verbandes, des JGHV oder des DJV
zieht den Ausschluss aus dem Klub Nordwest nach sich. Nach Ausschluss eines Mitgliedes kann der
Klub das Klubabzeichen und die Ehrenzeichen zurückfordern.
3. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste
um den Klub und sonst auf kynologischem Gebiet erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfordert die
gleiche Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben Sitz und Stimme in den
ordentlichen Mitgliederversammlungen und sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden wird durch eine Urkunde
bestätigt.
4. Der Klub Deutsch-Kurzhaar Nordwest verleiht an verdiente Mitglieder in Anerkennung ihrer Verdienste
a) für langjährige Mitgliedschaft nach 15 Jahren das bronzene Ehrenzeichen und nach 30 Jahren
Mitgliedschaft das silberne Ehrenzeichen.
b) für besondere Verdienste um den Klub und seine Ziele das „Goldene Klubabzeichen“. Der
Auszuzeichnende soll dem Klub mindestens fünf Jahre angehört haben.
Für die Verleihung nach Punkt b) gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 bezüglich der Ernennung
zum Ehrenmitglied sinngemäß.

                                                  §4 Beiträge und Geschäftsjahr

Der von den Mitgliedern zu erhebene Beitrag und das Eintrittsgeld, sowie die auf den Prüfungen und
sonstigen Veranstaltungen des Klubs und für Tätowierungen zu zahlenden Gebühren, werden von der Hauptversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist jährlich zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister kostenfrei
zu zahlen, oder es ist dem Schatzmeister die Vollmacht zur Abbuchung zu erteilen.
Mitglieder, welche mit ihrer Beitragszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr in Rückstand
sind, können für die ordentlichen Hauptversammlungen nach vorherigem Beschluss des Vorstand
ihr Stimmrecht verlieren.
Ist ein Mitglied mit mehr als 2 Beitragszahlungen in Verzug, kann der Vorstand den Ausschluss des
Mitgliedes aus dem Klub beschließen.
Das Mitglied kann durch sofortige Zahlung aller fälligen Beiträge den Ausschluss unwirksam machen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                                 §5 Organe des Klubs

Die Organe des Klubs sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer
4. die von der Hauptversammlung oder dem Vorstand
eingesetzte Ausschüsse.

 

                                                §6 Die Hauptversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist die beschlussfassende Versammlung der
Mitglieder und der Ehrenmitglieder. Sie ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss
des Geschäftsjahres einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
1. dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind, oder
2. mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die ihrer Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind,
es unter Angabe von Gründen beantragen.
Die ordentliche Hauptversammlung erteilt nach Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, des Kassenberichtes des Schatzmeisters, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie
der Berichte der Vorsitzenden der von der Hauptversammlung oder dem Vorstand eingesetzten
Ausschüsse, dem Vorstand des Klubs Entlastung und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor.
Einladungen zur Hauptversammlung haben unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
vorliegenden Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge für die
Hauptversammlung sollen bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand
für die Hauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres eingegangen sein. Anträge die in der
Hauptversammlung gestellt werden und inhaltlich über die festgesetzte Tagesordnung hinausgehen,
müssen verhandelt werden, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dieses fordern.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Hauptversammlung wählt die Organe des Klubs auf die Dauer von drei Jahren, die beiden
Kassenprüfer jedoch mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr einer von ihnen ausscheidet, wobei der
erstmalig Ausscheidende durch das Los ermittelt wird.
Beschlüsse, welche Satzungsänderungen zum Ziel haben, bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§33 BGB).
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von
dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine
Anwesenheitsliste hinzuzufügen.

                                                 §7 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
und die Verwaltung des Klubvermögens.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Klub gerichtlich und
außergerichtlich(gleich Vorstand im Sinne § 26 BGB)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Zuchtwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein
gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Stellvertreter des Schatzmeisters, des Schriftführers und
des Zuchtwartes sowie bis zu 4 Beisitzer und der Pressewart.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden übt sein Amt im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden aus.
Der Vorstand ist gehalten, durch Mitgliederversammlungen mit wechselnden Tagungsorten
die Verbindung zwischen den Mitgliedern so eng wie möglich zu gestalten.
Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende innerhalb von
14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Alle Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
Persönliche Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern in Ausübung des Amtes entstehen,
werden vom Klub erstattet. Darüber hinaus können Tätigkeiten angemessen entschädigt
werden, wenn über die Höhe der Vergütung der Vorstand entschieden hat.

                                                 §8 Geschäftsordnung der Versammlung

Alle Abstimmungen erfolgen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, öffentlich und gleich,
d.h. jedes Mitglied hat nur eine Stimme (siehe§4 Abs.3 f)
Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein wesentlicher Teil der anwesenden
Stimmberechtigten dieses wünscht, oder der Vorstand dieses für notwendig erachtet.
Alle Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann auf Versammlungen zur Sache sprechen, wenn es sich
in gehöriger Form zu Wort meldet. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort.
Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, wenn:
1. nicht zur Sache gesprochen wird
2. Form und Inhalt unpassend sind
3. das Ansehen des Klubs und seine Interessen geschädigt werden
Unbefugtes Reden kann mit Ausschluss von der Versammlung geahndet werden. Ist zu einem
Punkt Schluss der Debatte beantragt, muss dieser Antrag nach Beendigung der laufenden
Rede zur Abstimmung kommen.

                                                 §9 Auflösung des Klubs

Die Auflösung des Klubs kann nur auf Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptver-
sammlung geschehen, in welcher mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder des Klubs vertreten sein
müssen. Die Auflösung des Klubs kann nur mit einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§41BGB).
Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue
Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Hauptversammlung sind die
Mitglieder ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Die Versammlung beschließt auch über das Klubvermögen.
Den Liquidator bestimmt die Auslösungsversammlung.

                                                §10 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft.

Die Satzungskommission.

Der Vorstand

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.